Medizinzulassung

Waagen mit einer Medizinzulassung nach 93/42/EWG

Unter medizinischen Personenwaagen werden hier alle nichtselbsttätigen Waagen verstanden, die zur Bestimmung des Körpergewichts im Bereich der Heilkunde verwendet werden, also z.B. Patienten-, Säuglings-, Stuhl- und Bettenwaagen. Diese Waagen unterliegen der europäischen Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Europäischen Mitgliedsstaaten über nichtselbsttätige Waagen (Artikel 1.2(a), 4. Anstrich).

Medizinische Personenwaagen gehören aber auch zur breiten Palette der Medizinprodukte, die nach der europäischen Richtlinie 93/42/EWG in den Verkehr gebracht werden können.

In Deutschland gilt bis auf weiteres die Regelung, dass für medizinische Personenwaagen grundsätzlich beide Richtlinien anzuwenden sind und in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Waagen-Richtlinie 90/384 gelten, da diese die spezielleren Anforderungen enthält (Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses, Mai 1998). Die Eichaufsichtsbehörden der Bundesländer akzeptieren in der Praxis parallele Konformitätserklärungen für medizinische Waagen bzgl. beider Richtlinien, 90/384 und 93/42 (Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen, Juli 1998).

In der EU ist bei Waagen mit Zweckbestimmung als Medizinprodukt die Eichung gesetzlich vorgeschrieben.
Bei einer Bestellung immer gleich mitbestellen, da eine nachträgliche Eichung nicht mehr möglich ist.

Eichpflichtige Waagenarten in der Heilkunde: 

  • Personenwaagen (dazu gehören Steh-, Sitz-, und Lifterwaagen) 
  • Säuglingswaagen (einschließlich Inkubatorwaagen) 
  • Mechanische Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts 
  • Bettenwaagen

Geeichte medizinische Personenwaagen sind durch die maximale Auflösung von 3000 Teilungsschritten der Eichklasse III zugeordnet

Keine Eichpflicht besteht bei folgenden Verwendungszwecken: 

  • Körpergewichtswaagen in der Pathologie (keine Heilkunde nach §7b Absatz 2 Nr. 4 Eichordnung) 
  • Personen- und Säuglingswaagen (letztere in der Regel zum Ausleihen) in Apotheken 
  • Säuglingswaagen von Hebammen 
  • Personenwaagen bei der Blutentnahme zur Herstellung von Blutkonserven

Nicht geeichte Waagen dürfen nicht in der Heilkunde eingesetzt werden. Sie dienen dem Anwender zur Eigenkontrolle der Gesundheit. Beispiele hierfür sind Badezimmerwaagen, Körperfettwaagen, etc. Mit solchen Waagen kann eine Tendenz ermittelt werden, um im Zweifelsfall einen Arzt zu konsultieren und unter Zuhilfenahme der dort vorhandenen geeichten Waagen eine Diagnose zu erstellen.



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